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Christlichdemokratische Volkspartei CVP Wahlkreis Pratteln Augst, Arisdorf, Frenkendorf, Füllinsdorf, Giebenach, Hersberg, Pratteln (gegründet 26.10.1950)
Die Statuten wurden per 19.4.2010 (GV) an die neuen Statuten der CVP BL angepasst!!
Inhaltsübersicht Seite Artikel 2 1 Name und Stellung 2 2 Zweck 2 3 Mitgliedschaft 2 4 Austritt und Ausschluss 3 5 Aemter und Kandidaturen 3 6 Parteijahr 3 7 Finanzielles 3 8 Organe 4 9 Ordentliche Generalversammlung 5 10 Ausserordentliche Generalversammlung 5 11 Vorstand 6 12 Mitgliederversammlungen 6 13 Rechnungsrevisoren 6 14 Generalklausel 7 15 Inkrafttreten 8 Anhang Art. 1 Name, Stellung und Wahlkreis Unter dem Namen "CVP Wahlkreis Pratteln" besteht ein Verein gemäss Art. 60ff. ZGB. Die CVP Wahlkreis Pratteln ist eine Sektion der CVP Basel-Landschaft (CVP BL).
Zum Wahlkreis Pratteln gehören die Gemeinden Augst, Arisdorf, Frenkendorf, Füllinsdorf, Giebenach, Hersberg und Pratteln. Sitz der Partei ist Pratteln.
Art. 2 Zweck Die CVP Wahlkreis Pratteln bezweckt, die Einwohner des Wahlkreises, die sich zu den Grundsätzen der christlichen Weltanschauung bekennen und keiner anderen CVP Sektion beitreten können, zu gemeinsamen politischen Aktionen zu vereinigen und ihre Interessen gegenüber den Behörden und der Oeffentlichkeit zu vertreten. Zudem bekennt sie sich zu den Grundsätzen gemäss den Statuten der CVP BL.
Art. 3 Mitgliedschaft 3.1 Mitglied kann werden, wer bei der Verwirklichung der Ziele mitzuarbeiten bereit ist oder sie unterstützen will. Die Aufnahme erfolgt durch einfache Willenserklärung. Der Vorstand beschliesst an seiner nächsten Sitzung über das Aufnahmegesuch. Mit der Aufnahme wird man gleichzeitig Mitglied der CVP BL und der CVP der Schweiz. 3.2 Gönner kann werden, wer die Wahlkreispartei finanziell unterstützen will.
Art. 4 Austritt und Ausschluss 4.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Wegzug aus dem Wahlkreis, Tod oder Ausschluss. 4.2 Der Austritt kann dem Parteipräsidenten auf Ende des Kalenderjahres erklärt werden. 4.3 Ein Ausschluss erfolgt durch die Generalversammlung, wenn ein Mitglied erheblich gegen die Statuten, Reglemente, Richtlinien oder die Interessen der Partei verstossen hat. 4.4 Das Verfahren betr. Aufnahme und Ausschluss richtet sich sinngemäss nach den betreffenden Vorschriften der Statuten der CVP BL.
Art. 5 Aemter und Kandidaturen 5.1 Nur Mitglieder können in Parteiämter gewählt und als Kandidaten für öffentliche Aemter und Behörden aufgestellt werden. 5.2 Mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder können auch Nichtmitglieder als Kandidaten aufgestellt werden, jedoch nicht für Parteiämter.
Art. 6 Parteijahr Als Parteijahr gilt das Kalenderjahr.
Art. 7 Finanzielles Die zur Erfüllung der Parteiaufgaben erforderlichen Mittel werden gemäss Anhang zu den Statuten aufgebracht durch: a) Aktiv-Mitgliederbeiträge b) Gönnerbeiträge c) Mandatsabgaben d) Zuwendungen.
Art. 8 Organe Die Organe der Wahlkreispartei sind: a) die Generalversammlung (GV) b) der Vorstand c) die Mitgliederversammlung (MV) d) die Rechnungsrevisoren.
Art. 9 Ordentliche Generalversammlung 9.1 Die ordentliche GV ist das oberste Organ der Wahlkreispartei. Sie findet jährlich bis Ende April statt. Sie wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Traktanden mindestens 14 Tage vorher schriftlich einberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/5 der Aktiv-Mitglieder anwesend ist. 9.2 Die GV beschliesst: a) Genehmigung des Protokolls der letzten GV b) Genehmigung des Jahresberichtes des Parteipräsidenten c) Genehmigung des Jahresberichtes des Fraktionspräsidenten d) Genehmigung des Kassen- und Revisorenberichtes e) Décharge-Erteilung an den Vorstand f) Genehmigung des Budgets g) Festsetzung der Jahresbeiträge und der Mandatsabgaben h)Anträge (welche dem Vorstand schriftlich bis zum 15. März einzureichen sind) i)Aenderungen der Statuten j)alle Geschäfte, für die nicht ein anderes Organ zuständig ist. 9.3. Sie wählt: a) die Vorstandsmitglieder b) die Rechnungsrevisoren 9.4 Für Beschlüsse über Statutenänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. 9.5 Die übrigen Beschlüsse werden mit dem absoluten Mehr der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. 9.6 Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute Mehr, im zweiten das relative Mehr. 9.7 Abstimmungen und Wahlen finden offen statt, sofern nicht mindestens 5 Mitglieder ein geheimes Vorgehen verlangen.
Art. 10 Ausserordentliche Generalversammlung 10.1 Eine a.o. GV kann einberufen werden: a) auf Beschluss einer GV b) auf Beschluss des Vorstandes c) auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/5 der Mitglieder, unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte. 10.2 Eine Fusion oder Auflösung der Wahlkreispartei kann nur in einer a.o. GV beschlossen werden. Es ist die Anwesenheit der Hälfte aller Mitglieder sowie eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. 10.3 Wird die Auflösung der Wahlkreispartei beschlossen, geht das vorhandene Vermögen an die CVP BL zur zinstragenden Anlage über. Sofern innerhalb von 10 Jahren keine neue Wahlkreispartei gegründet wird, fällt das Vermögen der kantonalen Parteikasse zu.
Art. 11 Vorstand 11.1 Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Er setzt sich wie folgt zusammen: a) dem Präsidenten b) dem Vize-Präsidenten c) dem Kassier d) dem Redaktor e) dem Aktuar 11.2 Mitglieder in kommunalen Behörden gehören automatisch dem Vorstand an. 11.3 Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre, nach deren Ablauf sämtliche Vorstandsmitglieder wieder wählbar sind. Neuwahlen finden an der den Erneuerungswahlen der Gemeindebehörden folgenden GV statt. 11.4 Der Vorstand tritt idR monatlich einmal zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind, worunter der Präsident oder der Vize-Präsident. 11.5 Die Beschlussfähigkeit für kurzfristige Entscheide, die keine ordentliche Vorstandssitzung zulassen (Zirkulationsbeschlüsse) unterliegt der gleichen Regelung. 11.6 Der Vorstand führt die ordentlichen Geschäfte und vertritt die Partei nach aussen. Er beschliesst die Einberufung von Versammlungen und über alle Geschäfte, die nicht der GV oder einem anderen Organ zugewiesen sind. Abstimmungsparolen fasst er mit einer 2/3-Mehrheit. 11.7 Der Präsident leitet idR sämtliche Versammlungen. Jährlich legt er einen schriftlichen Jahresbericht vor. Der Vize-Präsident vertritt den Präsidenten. Der Kassier führt die Finanzen und erstellt jährlich einen Jahresabschluss, einen Kassenbericht sowie ein Budget. Der Redaktor ist für die vierteljährliche Herausgabe des Informationsbulletins GEMEINSAM verantwortlich, welches als offizielles Organ der Wahlkreispartei gilt und allen Mitgliedern und Gönnern zugestellt wird. Der Aktuar führt die Protokolle und ist für die Aufbewahrung der Akten verantwortlich. 11.8 Alle Vorstandsmitglieder verpflichten die Wahlkreispartei durch Kollektivunterschrift zusammen mit dem Präsidenten, dem Vize-Präsidenten oder dem Kassier. Für die finanziellen Belange hat der Kassier Einzelunterschrift.
Art. 12 Mitgliederversammlungen Der Vorstand ruft MV nach Bedarf ein. Kandidaten für Behörden oder Kommissionen müssen durch eine MV bestätigt werden. Die Oeffentlichkeit ist darüber zu informieren.
Art. 13 Rechnungsrevisoren Die Rechnungsrevisoren dürfen dem Vorstand nicht angehören. Zu wählen sind drei Mitglieder, wobei jedes Jahr ein Mitglied zu ersetzen ist. Ihre Amtsdauer beträgt somit drei Jahre. Sie legen jedes Jahr der GV einen schriftlichen Bericht über die Prüfung der Buchhaltung vor.
Art. 14 Generalklausel Diese Statuten ergänzen sinngemäss die Statuten der CVP BL, gegen welche sie nicht verstossen dürfen.
Art. 15 Inkrafttreten Diese Statuten treten per 1.1.2010 in Kraft und ersetzen alle früheren. Beschlossen an der Generalversammlung vom 19. April 2010. CVP des Wahlkreises Pratteln Der Präsident U. Klein Der Vizepräsident S. Fareri WR 01.10
Anhang zu den Statuten Jahres-Beiträge/-Abgaben der CVP des Wahlkreises Pratteln Aktiv-Mitglieder - Einzelmitglied 100.-*) - Ehepaar 140.-*) - Lehrling/Student bis 25 J. 30.-*) *) inkl. Kantonal- und Bundesbeitrag Gönner mind. 25.- Mandatsabgaben Einwohnerräte, Schulräte, Kommissionsmitglieder, Abstimmungs-/Wahlbüro-mitglieder sowie sämtliche übrigen Behördenchargen, welche nachstehend nicht speziell aufgeführt sind: 15 % des Sitzungsgeldes Gemeinderat pauschal Fr. 2'000.-- Landrat 10 % der Sitzungsgelder Diese Abgaben sind jeweils unaufgefordert nach Erhalt der Auszahlung seitens der Gemeinde der CVP Wahlkreis Pratteln zu überweisen. Gemäss Beschluss der Generalversammlung vom 23. April 2004 resp. 19.4.2010 WR |