Statuten Drucken
Geschrieben von: CVP Intern   

  

Christlichdemokratische Volkspartei
CVP Wahlkreis Pratteln
Augst, Arisdorf, Frenkendorf, Füllinsdorf,
Giebenach, Hersberg,  Pratteln  
(gegründet 26.10.1950)   

Die Statuten wurden per 19.4.2010 (GV) an die neuen Statuten der CVP BL angepasst!!

Inhaltsübersicht 

Seite            Artikel

2               1     Name und Stellung
2               2     Zweck
2               3     Mitgliedschaft
2               4     Austritt und Ausschluss
3               5     Aemter und Kandidaturen
3               6     Parteijahr
3               7     Finanzielles
3               8     Organe
4               9     Ordentliche Generalversammlung
5               10   Ausserordentliche Generalversammlung
5               11   Vorstand
6               12   Mitgliederversammlungen
6               13   Rechnungsrevisoren
6               14   Generalklausel
7               15   Inkrafttreten
8                      Anhang


Art. 1  Name, Stellung und Wahlkreis                   
Unter dem Namen "CVP Wahlkreis Pratteln" besteht ein Verein gemäss Art. 60ff. ZGB. Die CVP Wahlkreis Pratteln ist eine Sektion der CVP Basel-Landschaft (CVP BL).

Zum Wahlkreis Pratteln gehören die Gemeinden Augst, Arisdorf, Frenkendorf, Füllinsdorf, Giebenach, Hersberg und Pratteln. Sitz der Partei ist Pratteln. 

Art. 2  Zweck                     
Die CVP Wahlkreis Pratteln bezweckt, die Einwohner des Wahlkreises, die sich zu den Grundsätzen der christlichen Weltanschauung bekennen und keiner anderen CVP Sektion beitreten können, zu gemeinsamen politischen Aktionen zu vereinigen und ihre Interessen gegenüber den Behörden und der Oeffentlichkeit zu vertreten. Zudem bekennt sie sich zu den Grundsätzen gemäss den Statuten der CVP BL. 

Art. 3  Mitgliedschaft
3.1               
Mitglied kann werden, wer bei der Verwirklichung der Ziele mitzuarbeiten bereit ist oder sie unterstützen will. Die Auf­nahme erfolgt durch einfache Willenser­klärung. Der Vorstand beschliesst an seiner nächsten Sitzung über das Aufnahmegesuch. Mit der Aufnahme wird man gleichzeitig Mitglied der CVP BL und der CVP der Schweiz.
3.2               
Gönner kann werden, wer die Wahlkreispartei finanziell unter­stützen will. 

Art. 4  Austritt und Ausschluss
4.1               
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Wegzug aus dem Wahlkreis, Tod oder Ausschluss.
4.2               
Der Austritt kann dem Parteipräsidenten auf Ende des Kalenderjahres erklärt werden.
4.3               
Ein Ausschluss erfolgt durch die Generalversammlung, wenn ein Mitglied erheblich gegen die Statuten, Reglemente, Richtli­nien oder die Interessen der Partei verstossen hat.
4.4                              
Das Verfahren betr. Aufnahme und Ausschluss richtet sich sinngemäss nach den betreffenden Vorschriften der Statuten der CVP BL. 

Art. 5 Aemter und Kandidaturen
5.1               
Nur Mitglieder können in Parteiämter gewählt und als Kandidaten für öffentliche Aemter und Behörden aufgestellt werden.
5.2               
Mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder können auch Nichtmitglieder als Kandidaten aufgestellt werden, jedoch nicht für Parteiämter. 

Art. 6  Parteijahr                     
Als Parteijahr gilt das Kalenderjahr. 

Art. 7  Finanzielles                     
Die zur Erfüllung der Parteiaufgaben erforderlichen Mittel werden gemäss Anhang zu den Statuten aufge­bracht durch:                     
a) Aktiv-Mitgliederbeiträge                    
b) Gönnerbeiträge                     
c) Mandatsabgaben                     
d) Zuwendungen. 

Art. 8  Organe                     
Die Organe der Wahlkreispartei sind:                     
a) die Generalversammlung (GV)                     
b) der Vorstand                     
c) die Mitgliederversammlung (MV)                     
d) die Rechnungsrevisoren.

Art. 9  Ordentliche Generalversammlung
9.1               
Die ordentliche GV ist das oberste Organ der Wahlkreispartei. Sie findet jährlich bis Ende April statt. Sie wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Traktanden mindestens 14 Tage vorher schriftlich einberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/5 der Aktiv-Mitglieder anwesend ist.
9.2
Die GV beschliesst:      
a) Genehmigung des Protokolls der letzten GV
b) Genehmigung des Jahresberichtes des Parteipräsidenten    
c) Genehmigung des Jahresberichtes des Fraktionspräsidenten 
d) Genehmigung des Kassen- und Revisorenberichtes
e) Décharge-Erteilung an den Vorstand   
f) Genehmigung des Budgets                    
g) Festsetzung der Jahresbeiträge und der Mandatsabgaben

h)Anträge (welche dem Vorstand schriftlich bis zum 15. März einzureichen sind)
i)Aenderungen der Statuten                    
j)alle Geschäfte, für die nicht ein anderes Organ zuständig ist.
9.3.              
Sie wählt:                     
a) die Vorstandsmitglieder                    
b) die Rechnungsrevisoren                
9.4               
Für Beschlüsse über Statutenänderungen ist eine 2/3-Mehr­heit der anwesenden Stimmberechtigten erforder­lich.
9.5               
Die übrigen Beschlüsse werden mit dem absoluten Mehr der anwesenden Stimmberechtigten gefasst.
9.6               
Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute Mehr, im zweiten das relative Mehr.
9.7               
Abstimmungen und Wahlen finden offen statt, sofern nicht mindestens 5 Mitglieder ein geheimes Vorgehen verlangen.

Art. 10  Ausserordentliche Generalversammlung
10.1             
Eine a.o. GV kann einberufen werden:                     
a) auf Beschluss einer GV                    
b) auf Beschluss des Vorstandes
c) auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/5 der Mitglieder, unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte.

10.2             
Eine Fusion oder Auflösung der Wahlkreispartei kann nur in einer a.o. GV beschlossen werden. Es ist die Anwesen­heit der Hälfte aller Mitglie­der sowie eine 2/3-Mehr­heit der anwesenden Stimmberechtigten er­forderlich.
10.3             
Wird die Auflösung der Wahlkreispartei beschlossen, geht das vorhandene Vermögen an die CVP BL zur zinstragenden An­lage über. Sofern innerhalb von 10 Jahren keine neue Wahlkreispartei gegründet wird, fällt das Vermögen der kan­tonalen Parteikasse zu. 

Art. 11  Vorstand
11.1             
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Er setzt sich wie folgt zusammen:                     
a) dem Präsidenten                    
b) dem Vize-Präsidenten                    
c) dem Kassier                    
d) dem Redaktor                    
e) dem Aktuar                     
11.2             
Mitglieder in kommunalen Behörden gehören automatisch dem Vorstand an.
11.3             
Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre, nach deren Ablauf sämt­liche Vorstandsmitglieder wieder wählbar sind. Neuwah­len finden an der den Erneuerungswahlen der Gemeinde­behörden folgenden GV statt.
11.4             
Der Vorstand tritt idR monatlich einmal zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmit­glieder anwesend sind, worunter der Präsident oder der Vize-Präsident.
11.5             
Die Beschlussfähigkeit für kurzfristige Entscheide, die keine ordentli­che Vorstandssitzung zulassen (Zirkulationsbeschlüsse) unterliegt der gleichen Rege­lung.
11.6             
Der Vorstand führt die ordentlichen Geschäfte und ver­tritt die Partei nach aussen. Er beschliesst die Einbe­rufung von Versammlungen und über alle Geschäfte, die nicht der GV oder einem anderen Organ zugewiesen sind. Abstimmungsparolen fasst er mit einer 2/3-Mehrheit.
11.7             
Der Präsident leitet idR sämtliche Versammlungen. Jähr­lich legt er einen schriftlichen Jahresbericht vor. Der Vize-Präsi­dent vertritt den Präsidenten. Der Kassier führt die Finanzen und erstellt jährlich einen Jahres­abschluss, einen Kassenbe­richt sowie ein Budget. Der Redak­tor ist für die vierteljährli­che Herausgabe des Informationsbulletins GEMEINSAM verantwort­lich, wel­ches als offizielles Organ der Wahlkreispartei gilt und al­len Mitgliedern und Gönnern zugestellt wird. Der Ak­tuar führt die Protokolle und ist für die Aufbewahrung der Akten ver­ant­wortlich.
11.8             
Alle Vorstandsmitglieder verpflichten die Wahlkreispartei durch Kollektivunterschrift zusammen mit dem Präsiden­ten, dem Vize-Präsidenten oder dem Kassier. Für die finanziellen Belange hat der Kassier Einzelunterschrift. 

Art. 12  Mitgliederversammlungen                     
Der Vorstand ruft MV nach Bedarf ein. Kandidaten für Behörden oder Kommissionen müssen durch eine MV bestä­tigt wer­den. Die Oeffentlichkeit ist darüber zu infor­mieren. 

Art. 13  Rechnungsrevisoren                     
Die Rechnungsrevisoren dürfen dem Vorstand nicht ange­hören. Zu wählen sind drei Mitglieder, wobei jedes Jahr ein Mit­glied zu ersetzen ist. Ihre Amtsdauer beträgt somit drei Jahre. Sie legen jedes Jahr der GV einen schrift­lichen Bericht über die Prüfung der Buchhaltung vor. 

Art. 14  Generalklausel                     
Diese Statuten ergänzen sinngemäss die Statuten der CVP BL, gegen welche sie nicht verstossen dürfen. 

Art. 15  Inkrafttreten                     
Diese Statuten treten per 1.1.2010 in Kraft und erset­zen alle früheren. 

Beschlossen an der Generalversammlung vom 19. April 2010.

  
CVP des Wahlkreises Pratteln
Der Präsident            U. Klein
Der Vizepräsident     S. Fareri


WR 01.10

Anhang zu den Statuten   
Jahres-Beiträge/-Abgaben der CVP des Wahlkreises Pratteln   

Aktiv-Mitglieder
- Einzelmitglied                        100.-*)
- Ehepaar                                 140.-*)
- Lehrling/Student bis 25 J.     30.-*)
*) inkl. Kantonal- und Bundesbeitrag  
Gönner                          mind.   25.-

Mandatsabgaben
Einwohnerräte, Schulräte, Kommissionsmitglieder, Abstimmungs-/Wahlbüro-mitglieder sowie sämtliche übrigen Behördenchargen, welche nachstehend nicht speziell aufgeführt sind:
                          15 % des Sitzungsgeldes 
Gemeinderat    pauschal Fr. 2'000.--
Landrat             10 % der Sitzungsgelder 

Diese Abgaben sind jeweils unaufgefordert nach Erhalt der Auszahlung seitens der Gemeinde der CVP Wahlkreis Pratteln zu überweisen.

Gemäss Beschluss der Generalversammlung vom  23. April 2004 resp. 19.4.2010   WR

Zuletzt aktualisiert am Freitag, 07. Mai 2010 um 11:37 Uhr